Gesetze / Antimissbrauchsbeauftragtengesetz
UBSKMG§ 24 Verschwiegenheitspflicht
Stand: 01.07.2025
Die Mitglieder des Betroffenenrates sind zur Verschwiegenheit über die Angelegenheiten, die ihnen während der Mitgliedschaft im Betroffenenrat berichtet oder bekannt werden, auch nach Beendigung der Mitgliedschaft, verpflichtet.