Gesetze / Antimissbrauchsbeauftragtengesetz
UBSKMG§ 22 Ausscheiden
Stand: 01.07.2025
Die Mitglieder des Betroffenenrates können jederzeit schriftlich gegenüber der oder dem Unabhängigen Bundesbeauftragten ihr Ausscheiden aus dem Betroffenenrat erklären. Die außerordentliche Abberufung eines Mitglieds des Betroffenenrates erfolgt entsprechend § 86 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.