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§ 22 UBSKMG — Ausscheiden

Antimissbrauchsbeauftragtengesetz

Stand: 01.07.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitglieder des Betroffenenrates können jederzeit schriftlich gegenüber der oder dem Unabhängigen Bundesbeauftragten ihr Ausscheiden aus dem Betroffenenrat erklären. Die außerordentliche Abberufung eines Mitglieds des Betroffenenrates erfolgt entsprechend § 86 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.