Gesetze / Antimissbrauchsbeauftragtengesetz
UBSKMG§ 21 Ehrenamt
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.07.2025
Die Mitglieder des Betroffenenrates sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten eine pauschale Aufwandsentschädigung sowie Ersatz ihrer Reisekosten entsprechend den Vorgaben des Bundesreisekostengesetzes.