Gesetze / Antimissbrauchsbeauftragtengesetz
UBSKMG§ 12 Beginn und Ende des Amtsverhältnisses
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.07.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UBSKMG/12#abs-1 (1) Das Amtsverhältnis der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde nach § 10 Absatz 3.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UBSKMG/12#abs-2 (2) Das Amtsverhältnis endet
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UBSKMG/12#abs-3 (3) Entlassen wird die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UBSKMG/12#abs-4 (4) Die Entlassung erfolgt durch die Bundespräsidentin oder den Bundespräsidenten. Sie wird mit der Aushändigung der Entlassungsurkunde wirksam. Die Aushändigung kann durch amtliche Veröffentlichung ersetzt werden.