Gesetze / Unternehmensbasisdatenregistergesetz
UBRegG§ 7 Protokollierung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UBRegG/7?asof=2021-07-15#abs-1 (1) Die Datenübermittlungen durch die Registerbehörde werden bei der Registerbehörde protokolliert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UBRegG/7?asof=2021-07-15#abs-2 (2) Die Protokolldaten von natürlichen Personen, die Unternehmen nach § 4 Absatz 1 sind, dürfen ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung der Rechenschaftspflicht nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 und der datenschutzrechtlichen Rechte der betroffenen Personen verwendet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UBRegG/7?asof=2021-07-15#abs-3 (3) Unternehmen, die keine natürlichen Personen sind, können Auskünfte über die sie betreffenden Protokolldaten verlangen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UBRegG/7?asof=2021-07-15#abs-4 (4) Die Protokolldaten sind von der Registerbehörde zwei Jahre aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen. Ist eine längere Aufbewahrung erforderlich, so sind die Gründe der Erforderlichkeit von der Registerbehörde zu dokumentieren. Abweichende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2727)
BGBl. 2022 I S. 2727
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.