Gesetze / Unternehmensbasisdatenregistergesetz

UBRegG

§ 8 Qualitätssicherung

Stand: 15.07.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UBRegG/8#abs-1 (1) Die Registerbehörde ist für die Qualitätssicherung der Unternehmensbasisdaten hinsichtlich ihrer Vollständigkeit, Richtigkeit, Konsistenz und Aktualität verantwortlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UBRegG/8#abs-2 (2) Zur Erfüllung der Zwecke nach § 1 Absatz 2 führt die Registerbehörde ein Verfahren zur Aufklärung von Unstimmigkeiten hinsichtlich der Vollständigkeit, Richtigkeit, Konsistenz und Aktualität von Unternehmensbasisdaten ein. Soweit solche Unstimmigkeiten in den Unternehmensbasisdaten ermittelt wurden, teilt die Registerbehörde das Prüfergebnis der betroffenen öffentlichen Stelle nach § 4 Absatz 1 mit.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UBRegG/8#abs-3 (3) Die Entscheidung über die Korrektur eines Datums in ihren Registern oder sonstigen Datenbeständen treffen die öffentlichen Stellen nach § 4 Absatz 1.

§ 7 § 9