Gesetze / Unternehmensbasisdatenregistergesetz

UBRegG

§ 7 Protokollierung

Stand: 29.12.2022

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UBRegG/7#abs-1 (1) Die Datenübermittlungen durch die Registerbehörde werden bei der Registerbehörde protokolliert.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UBRegG/7#abs-2 (2) Die Protokolldaten von natürlichen Personen, die Unternehmen nach § 3 Absatz 1 sind, dürfen ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung der Rechenschaftspflicht nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 und der datenschutzrechtlichen Rechte der betroffenen Personen verwendet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UBRegG/7#abs-3 (3) Unternehmen, die keine natürlichen Personen sind, können Auskünfte über die sie betreffenden Protokolldaten verlangen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UBRegG/7#abs-4 (4) Die Protokolldaten sind von der Registerbehörde zwei Jahre aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen. Ist eine längere Aufbewahrung erforderlich, so sind die Gründe der Erforderlichkeit von der Registerbehörde zu dokumentieren. Abweichende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.

§ 6 § 8