Gesetze / Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
UBGG§ 26 Übergangsvorschriften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UBGG/26#abs-1 (1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels 9 des Zweiten Finanzmarktförderungsgesetzes anerkannte Unternehmensbeteiligungsgesellschaften sind abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 1 verpflichtet, innerhalb von zwölf Jahren mindestens sieben Zehntel der Aktien der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft öffentlich zum Erwerb anzubieten. In diesen Fällen ist § 17 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle einer Frist von zehn Jahren eine Frist von zwölf Jahren tritt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UBGG/26#abs-2 (2) Auf Anteile, welche die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels 9 des Zweiten Finanzmarktförderungsgesetzes an Unternehmen hält, die weniger als fünf Jahre bestehen, ist § 4 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle einer Frist von fünf Jahren für die Veräußerung von Anteilen eine Frist von zehn Jahren tritt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UBGG/26#abs-3 (3) Bei Anteilen, welche die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels 9 des Zweiten Finanzmarktförderungsgesetzes an Unternehmen hält, ist § 25 mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Zurechnung bis zum Ablauf von zwölf Jahren nach der Anerkennung der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft nicht erfolgt; dies gilt nicht bei Anteilen, bei denen die Frist nach § 25 in der vor dem Inkrafttreten des Artikels 9 des Zweiten Finanzmarktförderungsgesetzes geltenden Fassung bereits abgelaufen war.
Änderungsverlauf
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04.07.2013 Ausfertigung
§ 26 eingefügt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I 1981)
BGBl. 2013 I S. 1981
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