Gesetze / Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften

UBGG

§ 1a Begriffsbestimmungen

Stand: 10.06.2019

Bank- und KapitalmarktrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UBGG/1a#abs-1 (1) Unternehmensbeteiligungsgesellschaften sind die von der zuständigen Behörde als Unternehmensbeteiligungsgesellschaften anerkannten Gesellschaften.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UBGG/1a#abs-2 (2) Offene Unternehmensbeteiligungsgesellschaften sind Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, die ihre Geschäfte unter Beachtung des § 7 Abs. 1 bis 5 betreiben. Integrierte Unternehmensbeteiligungsgesellschaften sind Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, die von der Möglichkeit des § 7 Abs. 6 Gebrauch machen, von den Vorschriften des § 7 Abs. 1 bis 5 abzuweichen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UBGG/1a#abs-3 (3) Unternehmensbeteiligungen sind Eigenkapitalbeteiligungen an Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Gesellschaften vergleichbarer ausländischer Rechtsformen. Als Unternehmensbeteiligungen gelten auch Beteiligungen als stiller Gesellschafter im Sinne des § 230 des Handelsgesetzbuchs und Genussrechte.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UBGG/1a#abs-4 (4) Mutterunternehmen sind Unternehmen, die als Mutterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs gelten oder die einen beherrschenden Einfluß ausüben können, ohne daß es auf die Rechtsform und den Sitz ankommt. Tochterunternehmen sind Unternehmen, die als Tochterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs gelten oder auf die ein beherrschender Einfluß ausgeübt werden kann, ohne daß es auf die Rechtsform und den Sitz ankommt. Schwesterunternehmen sind Unternehmen, die ein gemeinsames Mutterunternehmen haben.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UBGG/1a#abs-5 (5) Bilanzsumme ist die Bilanzsumme, die sich aus der letzten geprüften Bilanz ergibt.

§ 1 § 2