Gesetze / Landesrecht Sachsen / Untersuchungsausschußgesetz
UAusschG§ 9 Mitteilungen über Sitzungen und Unterlagen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UAusschG/9#abs-1 (1) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über nichtöffentliche Sitzungen sind vor Abschluß der Beratung nicht zulässig. Dasselbe gilt für den Inhalt von Unterlagen, soweit dieser nicht durch eine öffentliche Verhandlung bekanntgeworden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UAusschG/9#abs-2 (2) In Mitteilungen an die Öffentlichkeit über Beratungen dürfen die Namen der Redner nicht genannt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UAusschG/9#abs-3 (3) Der Untersuchungsausschuß kann Ausnahmen von Absatz 1 und 2 beschließen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UAusschG/9#abs-4 (4) Die für den Landtag geltenden Bestimmungen über den Schutz der Geheimhaltung bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UAusschG/9#abs-5 (5) Vor Abschluß der Beratung über einen Gegenstand der Verhandlung sollen sich die Mitglieder des Untersuchungsausschusses einer öffentlichen Beweiswürdigung enthalten.