Gesetze / Landesrecht Sachsen / Untersuchungsausschußgesetz
UAusschG§ 8 Öffentlichkeit der Sitzungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UAusschG/8#abs-1 (1) Die Beweisaufnahme erfolgt öffentlich. Über die Zulässigkeit von Ton-, Bild- und Filmaufnahmen, insbesondere von Ton- und Fernseh-/Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen, zum Zwecke öffentlicher Vorführung ihres Inhalts entscheidet der Vorsitzende.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UAusschG/8#abs-2 (2) Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn überragende Interessen der Allgemeinheit oder überwiegende Interessen eines Einzelnen dies gebieten oder wenn es zur Erlangung einer wahrheitsgemäßen Aussage erforderlich erscheint. Aus denselben Gründen können auch einzelne Personen ausgeschlossen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UAusschG/8#abs-3 (3) Über den Ausschluß entscheidet der Untersuchungsausschuß mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder in nichtöffentlicher Sitzung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UAusschG/8#abs-4 (4) Die Beratungen des Untersuchungsausschusses sind nicht öffentlich. Eine Mehrheit von zwei Dritteln der Ausschußmitglieder kann in nichtöffentlicher Sitzung die Herstellung der Öffentlichkeit beschließen.