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# § 9 UAusschG (Sachsen) — Mitteilungen über Sitzungen und Unterlagen

Untersuchungsausschußgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über nichtöffentliche Sitzungen sind vor Abschluß der Beratung nicht zulässig. Dasselbe gilt für den Inhalt von Unterlagen, soweit dieser nicht durch eine öffentliche Verhandlung bekanntgeworden ist.

(2) In Mitteilungen an die Öffentlichkeit über Beratungen dürfen die Namen der Redner nicht genannt werden.

(3) Der Untersuchungsausschuß kann Ausnahmen von Absatz 1 und 2 beschließen.

(4) Die für den Landtag geltenden Bestimmungen über den Schutz der Geheimhaltung bleiben unberührt.

(5) Vor Abschluß der Beratung über einen Gegenstand der Verhandlung sollen sich die Mitglieder des Untersuchungsausschusses einer öffentlichen Beweiswürdigung enthalten.

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Zitiervorschlag: § 9 UAusschG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/UAusschG/9

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