Gesetze / Landesrecht Sachsen / Untersuchungsausschußgesetz

UAusschG

§ 7 Beschlußfähigkeit, Beschlußfassung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UAusschG/7#abs-1 (1) Der Untersuchungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UAusschG/7#abs-2 (2) Bei Beschlußunfähigkeit unterbricht der Vorsitzende sofort die Sitzung auf unbestimmte Zeit. Ist nach dieser Zeit die Beschlußfähigkeit noch nicht eingetreten, so hat der Vorsitzende unverzüglich eine neue Sitzung anzuberaumen. In dieser Sitzung ist der Untersuchungsausschuß beschlußfähig, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht gegeben sind; darauf ist bei der Einladung hinzuweisen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UAusschG/7#abs-3 (3) Soweit in diesem Gesetz nicht anders bestimmt ist, beschließt der Untersuchungsausschuß mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

§ 6a § 8