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# § 8 UAusschG (Sachsen) — Öffentlichkeit der Sitzungen

Untersuchungsausschußgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Beweisaufnahme erfolgt öffentlich. Über die Zulässigkeit von Ton-, Bild- und Filmaufnahmen, insbesondere von Ton- und Fernseh-/Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen, zum Zwecke öffentlicher Vorführung ihres Inhalts entscheidet der Vorsitzende.

(2) Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn überragende Interessen der Allgemeinheit oder überwiegende Interessen eines Einzelnen dies gebieten oder wenn es zur Erlangung einer wahrheitsgemäßen Aussage erforderlich erscheint. Aus denselben Gründen können auch einzelne Personen ausgeschlossen werden.

(3) Über den Ausschluß entscheidet der Untersuchungsausschuß mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder in nichtöffentlicher Sitzung.

(4) Die Beratungen des Untersuchungsausschusses sind nicht öffentlich. Eine Mehrheit von zwei Dritteln der Ausschußmitglieder kann in nichtöffentlicher Sitzung die Herstellung der Öffentlichkeit beschließen.

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Zitiervorschlag: § 8 UAusschG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/UAusschG/8

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