Gesetze / Landesrecht Sachsen / Untersuchungsausschußgesetz

UAusschG

§ 6a Einberufung der Sitzungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Der Vorsitzende beruft den Ausschuß unter Angabe der Tagesordnung ein. Er ist zur Einberufung der Sitzung des Untersuchungsausschusses binnen einer Woche verpflichtet, wenn dies von mindestens einem Fünftel der Ausschußmitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt wird.

§ 6 § 7