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§ 6a UAusschG (Sachsen) — Einberufung der Sitzungen

Untersuchungsausschußgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Vorsitzende beruft den Ausschuß unter Angabe der Tagesordnung ein. Er ist zur Einberufung der Sitzung des Untersuchungsausschusses binnen einer Woche verpflichtet, wenn dies von mindestens einem Fünftel der Ausschußmitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt wird.