Gesetze / Landesrecht Sachsen / Untersuchungsausschußgesetz
UAusschG§ 6 Vorsitz
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UAusschG/6#abs-1 (1) Der Landtag wählt den Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses sowie dessen Stellvertreter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UAusschG/6#abs-2 (2) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen verschiedenen Fraktionen angehören, unter den sich eine Regierungsfraktion und eine Oppositionsfraktion befinden muß. Bei der Einsetzung jedes neuen Untersuchungsausschusses ist unter den Fraktionen zu wechseln. Die Fraktionen sind nach ihrer Mitgliederzahl zu berücksichtigen, soweit Satz 1 und 2 dies zulassen.