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# § 6 UAusschG (Sachsen) — Vorsitz

Untersuchungsausschußgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Landtag wählt den Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses sowie dessen Stellvertreter.

(2) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen verschiedenen Fraktionen angehören, unter den sich eine Regierungsfraktion und eine Oppositionsfraktion befinden muß. Bei der Einsetzung jedes neuen Untersuchungsausschusses ist unter den Fraktionen zu wechseln. Die Fraktionen sind nach ihrer Mitgliederzahl zu berücksichtigen, soweit Satz 1 und 2 dies zulassen.

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Zitiervorschlag: § 6 UAusschG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/UAusschG/6

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