Gesetze / Landesrecht Sachsen / Untersuchungsausschußgesetz
UAusschG§ 5 Ausscheiden von Ausschußmitgliedern
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UAusschG/5#abs-1 (1) Ein Mitglied des Landtages, das an den zu untersuchenden Sachverhalten persönlich und unmittelbar beteiligt ist, darf dem Untersuchungsausschuß nicht angehören. Wird dies erst nach Einsetzung des Untersuchungsausschusses bekannt, so hat es auszuscheiden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UAusschG/5#abs-2 (2) Hält das Mitglied die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht für gegeben, so entscheidet der Landtag auf Antrag des Untersuchungsausschusses. Bis zur Entscheidung des Landtages wird das Mitglied vertreten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UAusschG/5#abs-3 (3) Beim Ausscheiden eines Mitgliedes tritt ein Stellvertreter an seine Stelle; für diesen wird ein neuer Stellvertreter bestellt. Das Mitglied und der Stellvertreter werden vom Landtag nach den Vorschlägen der Fraktion gewählt, der das ausscheidende Mitglied angehört.