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# § 5 UAusschG (Sachsen) — Ausscheiden von Ausschußmitgliedern

Untersuchungsausschußgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein Mitglied des Landtages, das an den zu untersuchenden Sachverhalten persönlich und unmittelbar beteiligt ist, darf dem Untersuchungsausschuß nicht angehören. Wird dies erst nach Einsetzung des Untersuchungsausschusses bekannt, so hat es auszuscheiden.

(2) Hält das Mitglied die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht für gegeben, so entscheidet der Landtag auf Antrag des Untersuchungsausschusses. Bis zur Entscheidung des Landtages wird das Mitglied vertreten.

(3) Beim Ausscheiden eines Mitgliedes tritt ein Stellvertreter an seine Stelle; für diesen wird ein neuer Stellvertreter bestellt. Das Mitglied und der Stellvertreter werden vom Landtag nach den Vorschlägen der Fraktion gewählt, der das ausscheidende Mitglied angehört.

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Zitiervorschlag: § 5 UAusschG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/UAusschG/5

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