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# § 2 UAusschG (Sachsen) — Antragsrecht und Einsetzung

Untersuchungsausschußgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von einem Fünftel seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuß einzusetzen. Der Antrag muß bei seiner Einreichung die notwendigen Unterschriften der Mitglieder des Landtages tragen.

(2) Ein Untersuchungsausschuß wird jeweils für einen bestimmten Untersuchungsauftrag eingesetzt.

(3) Der Antrag wird vor anderen Beratungsgegenständen auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Landtages gesetzt. Über einen Minderheitsantrag muß der Landtag auf Verlangen der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach der Einreichung beschließen. Diese Frist verlängert sich im Falle der Überweisung nach § 1 Abs. 3 um eine Woche.

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Zitiervorschlag: § 2 UAusschG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/UAusschG/2

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