Gesetze / Landesrecht Sachsen / Untersuchungsausschußgesetz
UAusschG§ 1 Aufgabe und Zulässigkeit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UAusschG/1#abs-1 (1) Ein Untersuchungsausschuß des Landtages hat die Aufgabe, Sachverhalte, deren Aufklärung im öffentlichen Interesse liegt, zu untersuchen und dem Landtag darüber Bericht zu erstatten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UAusschG/1#abs-2 (2) Die Untersuchung ist nur zulässig, wenn sie geeignet ist, dem Landtag Grundlagen für eine Beschlußfassung im Rahmen seiner verfassungsmäßigen Zuständigkeiten zu vermitteln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UAusschG/1#abs-3 (3) Bei Zweifeln über die Zulässigkeit einer Untersuchung überweist der Landtag den Antrag auf Einsetzen zur gutachtlichen Äußerung an den für Rechtsfragen zuständigen Ausschuß. Der Ausschuß hat diese Äußerung unverzüglich abzugeben.