Gesetze / UAG-Beleihungsverordnung
UAGBV§ 1 Beleihung
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UAGBV/1#abs-1 (1) Die im Handelsregister, Abteilung B des Amtsgerichts Bonn unter der Nummer 6946 eingetragene DAU - Deutsche Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter mit beschränkter Haftung wird mit den Aufgaben der Zulassungsstelle nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) in Verbindung mit dem Umweltauditgesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften beliehen (Beliehene). Die Zulassungsstelle hat ihren Sitz in Bonn.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UAGBV/1#abs-2 (2) Die Beleihung umfaßt auch die Zusammenarbeit mit anderen Zulassungs- und Aufsichtsstellen sowie den für die Führung von Standortregistern zuständigen Stellen.
Änderungsverlauf
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13.12.2011 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I 2727)
BGBl. 2011 I S. 2727
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13.09.2001 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I 2427)
BGBl. 2001 I S. 2427
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.