Gesetze / UAG-Beleihungsverordnung
UAGBV§ 2 Eignung zur Aufgabenwahrnehmung
Stand: 01.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UAGBV/2#abs-1 (1) Der Gesellschaftszweck der Beliehenen darf vorbehaltlich des Absatzes 2 nur auf die Erfüllung der Aufgaben nach § 1 und die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen auf dem Gebiet des Umweltmanagements gerichtet sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UAGBV/2#abs-2 (2) Der Gesellschaftszweck darf auf andere Akkreditierungsaufgaben im Bereich des Umweltschutzes ausgedehnt werden, wenn hierdurch die Aufgabenerfüllung nach Absatz 1 nicht beeinträchtigt wird. Die Erweiterung des Gesellschaftszwecks bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit; sie ist zu erteilen, soweit die beabsichtigte Erweiterung des Gesellschaftszwecks nicht der unabhängigen Aufgabenerfüllung entgegensteht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UAGBV/2#abs-3 (3) Die Bestellung des Geschäftsführers der Beliehenen erfolgt in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit. Es kann der Bestellung widersprechen, wenn durch die Bestellung des vorgeschlagenen Geschäftsführers die Eignung der Beliehenen im Sinne des § 28 des Umweltauditgesetzes in Frage gestellt wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UAGBV/2#abs-4 (4) Die Beliehene ist verpflichtet, alle personellen, organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihr nach § 1 übertragenen Aufgaben fortlaufend sicherzustellen. Hierzu gehört auch, daß
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UAGBV/2#abs-5 (5) Die Beliehene hat dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 125 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. I S. 1328
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 100 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.