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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 2727

BGBl. 2011 I S. 2727 · 16.059 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2011, Seite 2727 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2727




                                        Verordnung
                             zur Anpassung von Verordnungen
                nach dem Umweltauditgesetz an die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009

                                           Vom 13. Dezember 2011


   Auf Grund des § 28 sowie des § 36 Absatz 2 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), von denen § 28 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 6. De-
zember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, sowie des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswid-
rigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der durch Artikel 1 Nummer 5
Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1
Absatz 3 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 200-2, veröffentlichten bereinigten Fassung verordnet das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit, im Falle des § 36 Absatz 2 des Umweltauditgesetzes nach Anhörung des
Umweltgutachterausschusses und im Falle des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Ver-
bindung mit § 1 Absatz 3 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes mit Zustimmung des
Bundesministeriums des Innern:

                                                   Artikel 1
                                              Änderung der
                                         UAG-Beleihungsverordnung
   In § 1 Absatz 1 Satz 1 der UAG-Beleihungsverordnung vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2013), die durch
Artikel 1 der Verordnung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2427) geändert worden ist, werden die Wörter
„Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwil-
lige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umwelt-
betriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1)“ durch die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an
einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verord-
nung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom
22.12.2009, S. 1)“ ersetzt.

                                                   Artikel 2
                                              Änderung der
                                         UAG-Gebührenverordnung
  Die UAG-Gebührenverordnung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3503), die durch Artikel 1 der Verordnung
vom 1. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2764) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „(Nummer 11 und 12 des Gebührenverzeichnisses)“ durch die Wörter
   „(Nummer 13 und 14 des Gebührenverzeichnisses)“ ersetzt.

BGBl. 2011, Seite 2728 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2728
2. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
  „Anlage
  (zu § 1 Absatz 1)

                                                Gebührenverzeichnis

  Amtshandlungen der Zulassungsstelle

    1.   § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 4 des Umweltauditgesetzes

 Gebührensatz
  (Nettobetrag
    zuzüglich
 Umsatzsteuer)
Angaben in Euro
         a) Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung je Fachgebiet nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 des
            Umweltauditgesetzes
625
         b) zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung je angefangene 15 Minuten rechnerisch
            mögliche Prüfzeit gemäß § 5 Abs. 3 der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung
            aa) bei drei Prüfern
            bb) bei vier Prüfern
            cc) bei fünf Prüfern
    2.   § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 des Umweltauditgesetzes
         a) Zulassung als Umweltgutachter
   95
  126
  158

2 500
         b) zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung je angefangene 15 Minuten rechnerisch
            entstehende mögliche Prüfzeit gemäß § 5 Abs. 3 der UAG-Zulassungsverfahrensver-
            ordnung
            aa) bei drei Prüfern
            bb) bei vier Prüfern
            cc) bei fünf Prüfern
    3.   § 10 des Umweltauditgesetzes

 95
126
158
         Zulassung als Umweltgutachterorganisation (schriftliches Prüfungsverfahren)                       3 000
    4.   Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung im Wiederholungsverfahren
         Je Fachgebiet
         zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b
    5.   Zulassung als Umweltgutachter im Wiederholungsverfahren
         zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 2 Buchstabe b
    6.   Zulassung als Umweltgutachter bei Beschränkung des Prüfungsgegenstandes
         gemäß § 11 Abs. 3 des Umweltauditgesetzes

200

800
         a) Personen, die am 21. August 2002 Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung sind,
            bis 31. Juli 2006
350
            zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b
         b) Fälle des § 11 Abs. 3 des Umweltauditgesetzes, sofern bereits zuvor ein Antrag auf
            Zulassung als Umweltgutachter gestellt wurde
800
            zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b
         c) Fälle des § 11 Abs. 3 des Umweltauditgesetzes, sofern ein Antrag auf
            als Umweltgutachter zuvor noch nicht gestellt wurde
Zulassung
                          2 000
            zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b
    7.   Erweiterung der Zulassung als Umweltgutachter nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des
         Umweltaudit-Gesetzes
         zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b
800
    8.   Erweiterung der Zulassung einer Umweltgutachterorganisation gemäß § 10 Abs. 2
         Satz 2 des Umweltauditgesetzes
1 000
BGBl. 2011, Seite 2729 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2729
Amtshandlungen der Zulassungsstelle

 Gebührensatz
  (Nettobetrag
    zuzüglich
 Umsatzsteuer)
Angaben in Euro
 9.   Erstreckung der Zulassung eines Umweltgutachters gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 des
      Umweltauditgesetzes auf weitere Zulassungsbereiche aufgrund der Anstellung
      zeichnungsberechtigter Personen
1 000
10.   Erweiterung der Zulassung als Umweltgutachter auf Drittstaaten nach § 9 Abs. 1
      Satz 1 des Umweltauditgesetzes in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EG)
      Nr. 1221/2009. Diese Gebühr wird für jeden Drittstaat erhoben, um den die Zulassung
      erweitert wird.
800
      zuzüglich Auslagen für den externen Experten für das Fachgespräch gemäß § 5a Abs. 2 der
      UAG-Zulassungsverfahrensverordnung
11.   Erweiterung der Zulassung als Umweltgutachter auf Drittstaaten gemäß
      Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (vertragliche Vereinbarung)
      a) für die erste Vereinbarung je Drittstaat
      b) zusätzlich für jede weitere Vereinbarung bezüglich des jeweiligen
         stabe a

Art. 22 Abs. 3

                                 800
Drittstaates Buch-
                                 300
12.   Erweiterung der Zulassung einer Umweltgutachterorganisation auf Drittstaaten
      gemäß Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009. Diese Gebühr
      Drittstaat erhoben, um den die Zulassung erweitert wird.
wird für jeden
                               1 000
13.   Erweiterung der Zulassung einer Umweltgutachterorganisation auf Drittstaaten
      gemäß Art. 22 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009
      a) für die erste Vereinbarung je Drittstaat
      b) zusätzlich für jede weitere Vereinbarung bezüglich des jeweiligen
         stabe a
14.   Erweiterung der Fachkenntnisbescheinigung
      Je Fachgebiet

                               1 000
Drittstaates Buch-
                                 500

                                 200
      zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b
15.   Regelaufsicht nach §§ 15 und 18 des Umweltauditgesetzes
      a) Gebühr je angefangenem Aufsichtsmonat
         aa) für jede Person, die am 21. August 2002 Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung
             war, bis 31. Juli 2006
20
         bb) für jeden sonstigen Fachkenntnisbescheinigungsinhaber, jeden Umweltgutachter
             und jede Umweltgutachterorganisation
      b) zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei
                                  45
vor dem
         11. September 2002 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtungen und
         Gültigkeitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen)
         Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes
         aa) mit bis zu 50 Beschäftigten
         bb) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten
         cc) mit mehr als 250 Beschäftigten
         Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen.
      c) zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei

                                 150
                                 300
                                 700

nach dem
         11. September 2002 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtungen bzw.
         Gültigkeitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen)
         Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes
         aa) mit bis zu 10 Beschäftigten
         bb) mit 11 bis zu 25 Beschäftigten
         cc) mit 26 bis zu 50 Beschäftigten
         dd) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten

 50
100
150
300
BGBl. 2011, Seite 2730 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2730
  Amtshandlungen der Zulassungsstelle

             ee) mit 251 bis zu 500 Beschäftigten
             ff)   mit mehr als 500 Beschäftigten
             Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen.

 Gebührensatz
  (Nettobetrag
    zuzüglich
 Umsatzsteuer)
Angaben in Euro
            720
            920
        d) zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei nach dem
           12. Dezember 2006 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtungen bzw.
           Gültigkeitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen)
             Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes
             aa) mit bis zu 10 Beschäftigten
             bb) mit 11 bis zu 25 Beschäftigten
             cc) mit 26 bis zu 50 Beschäftigten
             dd) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten
             ee) mit 251 bis zu 500 Beschäftigten
             ff)   mit mehr als 500 Beschäftigten
             Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen.

 45
 95
145
285
690
880
             Diese Gebühren gelten auch bezogen auf den Begutachtungsumfang bei nach dem
             12. Dezember 2006 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtung bzw.
Gültig-
             keitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen; erstellte Gutachten/Bescheinigun-
             gen/Berichte/Prüfhandlungen) nach anderen rechtlichen Regelungen
        e) zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei nach dem
           22. Dezember 2011 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtung bzw. Gültig-
           keitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen; erstellte Gutachten/Bescheinigun-
           gen/Berichte/Prüfhandlungen) nach anderen rechtlichen Regelungen
             Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes
             aa) mit bis zu 10 Beschäftigten
             bb) mit 11 bis zu 25 Beschäftigten
             cc) mit 26 bis zu 50 Beschäftigten
             dd) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten
             ee) mit 251 bis zu 500 Beschäftigten
             ff)   mit mehr als 500 Beschäftigten

 45
 95
145
285
690
880
             Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen. Im Falle von Gutachten/Beschei-
             nigungen/Berichten/Prüfhandlungen nach anderen rechtlichen Regelungen als der
             Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 wird bei der Zahl der Beschäftigten anstelle der
             Gesamtzahl Beschäftigter am Standort die Zahl der Beschäftigten, die dem Prüfungs-
             gegenstand zugeordnet werden können, zugrunde gelegt.
        f)   zusätzlich Gebührenanteil für die im schriftlichen Verfahren durchgeführte Plausibili-
             tätsprüfung der Qualität einer Begutachtung je externem Beauftragten
        g) zusätzlich Gebührenanteil für die Qualitätsbeurteilung der vorgenommenen
                               95
Begut-
           achtungen durch Geschäftsstellenaudit nach § 15 Abs. 3 UAG oder Witnessaudit nach
           § 15 Abs. 2 UAG je Audittag und je externem Beauftragten
750
  16.   Anlassaufsicht nach den §§ 15 und 18 des Umweltauditgesetzes, wenn die Aufsichts-
        maßnahme vom Betroffenen verantwortlich veranlasst worden ist oder ein Verstoß
        gegen die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des
        Rates oder gegen das Umweltauditgesetz festgestellt wurde
        a) bei einfachem Prüfungsaufwand
        b) bei normalem Prüfungsaufwand
           ohne Hinzuziehung von externen Behörden
           (Prüfung und Entscheidung nach Aktenlage)

100

600
BGBl. 2011, Seite 2731 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2731
  Amtshandlungen der Zulassungsstelle

        c) bei erhöhtem Prüfungsaufwand

 Gebührensatz
  (Nettobetrag
    zuzüglich
 Umsatzsteuer)
Angaben in Euro
           aa) bei der fernmündlichen Einholung von Auskünften und Stellungnahmen externer
               Behörden und sonstiger externer Stellen oder externer Beauftragter                            1 200
           bb) gegebenenfalls zuzüglich Gebührenanteil für die erforderliche Einbestellung von
               externen Beauftragten in die Zulassungsstelle je Beauftragtem                                   700
           cc) gegebenenfalls zuzüglich der Gebühren für ein Geschäftsstellen- oder Witnessaudit
               gemäß Nummer 15 Buchstabe g
        d) bei hohem Prüfungsaufwand
750
           aa) bei der schriftlichen Einholung von Gutachten und Stellungnahmen externer
               Behörden und sonstiger externer Stellen oder externer Beauftragter                            1 800
           bb) gegebenenfalls zuzüglich Gebührenanteil für die erforderliche Einbestellung von
               externen Beauftragten in die Zulassungsstelle je Beauftragtem                                   700
           cc) gegebenenfalls zuzüglich der Gebühren für ein Geschäftsstellen- oder Witnessaudit
               gemäß Nummer 15 Buchstabe g
750
  17.   Antrag auf Fortführung der Tätigkeit des Umweltgutachters gemäß § 17 Abs. 2 Satz 3
        des Umweltauditgesetzes (befristetes Beschäftigungsverhältnis mit einer juristischen
        Person des öffentlichen Rechts)

                      Artikel 3
                   Änderung der
               Verordnung zur Über-
            tragung der Zuständigkeit
         für die Verfolgung und Ahndung
        bestimmter Ordnungswidrigkeiten
      nach § 37 Absatz 1 des Umweltaudit-
     gesetzes auf das Bundesverwaltungsamt

   In § 1 der Verordnung zur Übertragung der Zustän-
digkeit für die Verfolgung und Ahndung bestimmter
Ordnungswidrigkeiten nach § 37 Absatz 1 des Umwelt-
auditgesetzes auf das Bundesverwaltungsamt vom
5. April 2004 (BGBl. I S. 557) werden nach der Angabe
„(BGBl. I S. 3490)“ ein Komma und die Wörter „das
zuletzt durch das Gesetz vom 6. Dezember 2011
(BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung“ eingefügt und die Wörter „geän-
dert durch die Verordnung vom 13. September 2001
                                                 1 000“.

(BGBl. I S. 2427)“ durch die Wörter „die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2011
(BGBl. I S. 2727) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung“ eingefügt.

                        Artikel 4
             Bekanntmachungserlaubnis

  Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der UAG-Ge-
bührenverordnung in der vom 22. Dezember 2011 an
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt ma-
chen.

                        Artikel 5

                     Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                               Bonn, den 13. Dezember 2011

                                     Der Bundesminister
                        für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                                       Norbert Röttgen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 2727. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 774deba164a10504….