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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 2727
BGBl. 2011 I S. 2727 · 16.059 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Anpassung von Verordnungen
nach dem Umweltauditgesetz an die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009
Vom 13. Dezember 2011
Auf Grund des § 28 sowie des § 36 Absatz 2 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), von denen § 28 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 6. De-
zember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, sowie des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswid-
rigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der durch Artikel 1 Nummer 5
Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1
Absatz 3 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 200-2, veröffentlichten bereinigten Fassung verordnet das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit, im Falle des § 36 Absatz 2 des Umweltauditgesetzes nach Anhörung des
Umweltgutachterausschusses und im Falle des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Ver-
bindung mit § 1 Absatz 3 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes mit Zustimmung des
Bundesministeriums des Innern:
Artikel 1
Änderung der
UAG-Beleihungsverordnung
In § 1 Absatz 1 Satz 1 der UAG-Beleihungsverordnung vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2013), die durch
Artikel 1 der Verordnung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2427) geändert worden ist, werden die Wörter
„Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwil-
lige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umwelt-
betriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1)“ durch die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an
einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verord-
nung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom
22.12.2009, S. 1)“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der
UAG-Gebührenverordnung
Die UAG-Gebührenverordnung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3503), die durch Artikel 1 der Verordnung
vom 1. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2764) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „(Nummer 11 und 12 des Gebührenverzeichnisses)“ durch die Wörter
„(Nummer 13 und 14 des Gebührenverzeichnisses)“ ersetzt.

2. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 1 Absatz 1)
Gebührenverzeichnis
Amtshandlungen der Zulassungsstelle
1. § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 4 des Umweltauditgesetzes
Gebührensatz
(Nettobetrag
zuzüglich
Umsatzsteuer)
Angaben in Euro
a) Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung je Fachgebiet nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 des
Umweltauditgesetzes
625
b) zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung je angefangene 15 Minuten rechnerisch
mögliche Prüfzeit gemäß § 5 Abs. 3 der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung
aa) bei drei Prüfern
bb) bei vier Prüfern
cc) bei fünf Prüfern
2. § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 des Umweltauditgesetzes
a) Zulassung als Umweltgutachter
95
126
158
2 500
b) zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung je angefangene 15 Minuten rechnerisch
entstehende mögliche Prüfzeit gemäß § 5 Abs. 3 der UAG-Zulassungsverfahrensver-
ordnung
aa) bei drei Prüfern
bb) bei vier Prüfern
cc) bei fünf Prüfern
3. § 10 des Umweltauditgesetzes
95
126
158
Zulassung als Umweltgutachterorganisation (schriftliches Prüfungsverfahren) 3 000
4. Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung im Wiederholungsverfahren
Je Fachgebiet
zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b
5. Zulassung als Umweltgutachter im Wiederholungsverfahren
zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 2 Buchstabe b
6. Zulassung als Umweltgutachter bei Beschränkung des Prüfungsgegenstandes
gemäß § 11 Abs. 3 des Umweltauditgesetzes
200
800
a) Personen, die am 21. August 2002 Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung sind,
bis 31. Juli 2006
350
zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b
b) Fälle des § 11 Abs. 3 des Umweltauditgesetzes, sofern bereits zuvor ein Antrag auf
Zulassung als Umweltgutachter gestellt wurde
800
zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b
c) Fälle des § 11 Abs. 3 des Umweltauditgesetzes, sofern ein Antrag auf
als Umweltgutachter zuvor noch nicht gestellt wurde
Zulassung
2 000
zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b
7. Erweiterung der Zulassung als Umweltgutachter nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des
Umweltaudit-Gesetzes
zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b
800
8. Erweiterung der Zulassung einer Umweltgutachterorganisation gemäß § 10 Abs. 2
Satz 2 des Umweltauditgesetzes
1 000

Amtshandlungen der Zulassungsstelle
Gebührensatz
(Nettobetrag
zuzüglich
Umsatzsteuer)
Angaben in Euro
9. Erstreckung der Zulassung eines Umweltgutachters gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 des
Umweltauditgesetzes auf weitere Zulassungsbereiche aufgrund der Anstellung
zeichnungsberechtigter Personen
1 000
10. Erweiterung der Zulassung als Umweltgutachter auf Drittstaaten nach § 9 Abs. 1
Satz 1 des Umweltauditgesetzes in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1221/2009. Diese Gebühr wird für jeden Drittstaat erhoben, um den die Zulassung
erweitert wird.
800
zuzüglich Auslagen für den externen Experten für das Fachgespräch gemäß § 5a Abs. 2 der
UAG-Zulassungsverfahrensverordnung
11. Erweiterung der Zulassung als Umweltgutachter auf Drittstaaten gemäß
Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (vertragliche Vereinbarung)
a) für die erste Vereinbarung je Drittstaat
b) zusätzlich für jede weitere Vereinbarung bezüglich des jeweiligen
stabe a
Art. 22 Abs. 3
800
Drittstaates Buch-
300
12. Erweiterung der Zulassung einer Umweltgutachterorganisation auf Drittstaaten
gemäß Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009. Diese Gebühr
Drittstaat erhoben, um den die Zulassung erweitert wird.
wird für jeden
1 000
13. Erweiterung der Zulassung einer Umweltgutachterorganisation auf Drittstaaten
gemäß Art. 22 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009
a) für die erste Vereinbarung je Drittstaat
b) zusätzlich für jede weitere Vereinbarung bezüglich des jeweiligen
stabe a
14. Erweiterung der Fachkenntnisbescheinigung
Je Fachgebiet
1 000
Drittstaates Buch-
500
200
zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b
15. Regelaufsicht nach §§ 15 und 18 des Umweltauditgesetzes
a) Gebühr je angefangenem Aufsichtsmonat
aa) für jede Person, die am 21. August 2002 Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung
war, bis 31. Juli 2006
20
bb) für jeden sonstigen Fachkenntnisbescheinigungsinhaber, jeden Umweltgutachter
und jede Umweltgutachterorganisation
b) zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei
45
vor dem
11. September 2002 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtungen und
Gültigkeitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen)
Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes
aa) mit bis zu 50 Beschäftigten
bb) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten
cc) mit mehr als 250 Beschäftigten
Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen.
c) zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei
150
300
700
nach dem
11. September 2002 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtungen bzw.
Gültigkeitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen)
Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes
aa) mit bis zu 10 Beschäftigten
bb) mit 11 bis zu 25 Beschäftigten
cc) mit 26 bis zu 50 Beschäftigten
dd) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten
50
100
150
300

Amtshandlungen der Zulassungsstelle
ee) mit 251 bis zu 500 Beschäftigten
ff) mit mehr als 500 Beschäftigten
Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen.
Gebührensatz
(Nettobetrag
zuzüglich
Umsatzsteuer)
Angaben in Euro
720
920
d) zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei nach dem
12. Dezember 2006 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtungen bzw.
Gültigkeitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen)
Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes
aa) mit bis zu 10 Beschäftigten
bb) mit 11 bis zu 25 Beschäftigten
cc) mit 26 bis zu 50 Beschäftigten
dd) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten
ee) mit 251 bis zu 500 Beschäftigten
ff) mit mehr als 500 Beschäftigten
Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen.
45
95
145
285
690
880
Diese Gebühren gelten auch bezogen auf den Begutachtungsumfang bei nach dem
12. Dezember 2006 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtung bzw.
Gültig-
keitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen; erstellte Gutachten/Bescheinigun-
gen/Berichte/Prüfhandlungen) nach anderen rechtlichen Regelungen
e) zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei nach dem
22. Dezember 2011 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtung bzw. Gültig-
keitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen; erstellte Gutachten/Bescheinigun-
gen/Berichte/Prüfhandlungen) nach anderen rechtlichen Regelungen
Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes
aa) mit bis zu 10 Beschäftigten
bb) mit 11 bis zu 25 Beschäftigten
cc) mit 26 bis zu 50 Beschäftigten
dd) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten
ee) mit 251 bis zu 500 Beschäftigten
ff) mit mehr als 500 Beschäftigten
45
95
145
285
690
880
Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen. Im Falle von Gutachten/Beschei-
nigungen/Berichten/Prüfhandlungen nach anderen rechtlichen Regelungen als der
Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 wird bei der Zahl der Beschäftigten anstelle der
Gesamtzahl Beschäftigter am Standort die Zahl der Beschäftigten, die dem Prüfungs-
gegenstand zugeordnet werden können, zugrunde gelegt.
f) zusätzlich Gebührenanteil für die im schriftlichen Verfahren durchgeführte Plausibili-
tätsprüfung der Qualität einer Begutachtung je externem Beauftragten
g) zusätzlich Gebührenanteil für die Qualitätsbeurteilung der vorgenommenen
95
Begut-
achtungen durch Geschäftsstellenaudit nach § 15 Abs. 3 UAG oder Witnessaudit nach
§ 15 Abs. 2 UAG je Audittag und je externem Beauftragten
750
16. Anlassaufsicht nach den §§ 15 und 18 des Umweltauditgesetzes, wenn die Aufsichts-
maßnahme vom Betroffenen verantwortlich veranlasst worden ist oder ein Verstoß
gegen die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates oder gegen das Umweltauditgesetz festgestellt wurde
a) bei einfachem Prüfungsaufwand
b) bei normalem Prüfungsaufwand
ohne Hinzuziehung von externen Behörden
(Prüfung und Entscheidung nach Aktenlage)
100
600

Amtshandlungen der Zulassungsstelle
c) bei erhöhtem Prüfungsaufwand
Gebührensatz
(Nettobetrag
zuzüglich
Umsatzsteuer)
Angaben in Euro
aa) bei der fernmündlichen Einholung von Auskünften und Stellungnahmen externer
Behörden und sonstiger externer Stellen oder externer Beauftragter 1 200
bb) gegebenenfalls zuzüglich Gebührenanteil für die erforderliche Einbestellung von
externen Beauftragten in die Zulassungsstelle je Beauftragtem 700
cc) gegebenenfalls zuzüglich der Gebühren für ein Geschäftsstellen- oder Witnessaudit
gemäß Nummer 15 Buchstabe g
d) bei hohem Prüfungsaufwand
750
aa) bei der schriftlichen Einholung von Gutachten und Stellungnahmen externer
Behörden und sonstiger externer Stellen oder externer Beauftragter 1 800
bb) gegebenenfalls zuzüglich Gebührenanteil für die erforderliche Einbestellung von
externen Beauftragten in die Zulassungsstelle je Beauftragtem 700
cc) gegebenenfalls zuzüglich der Gebühren für ein Geschäftsstellen- oder Witnessaudit
gemäß Nummer 15 Buchstabe g
750
17. Antrag auf Fortführung der Tätigkeit des Umweltgutachters gemäß § 17 Abs. 2 Satz 3
des Umweltauditgesetzes (befristetes Beschäftigungsverhältnis mit einer juristischen
Person des öffentlichen Rechts)
Artikel 3
Änderung der
Verordnung zur Über-
tragung der Zuständigkeit
für die Verfolgung und Ahndung
bestimmter Ordnungswidrigkeiten
nach § 37 Absatz 1 des Umweltaudit-
gesetzes auf das Bundesverwaltungsamt
In § 1 der Verordnung zur Übertragung der Zustän-
digkeit für die Verfolgung und Ahndung bestimmter
Ordnungswidrigkeiten nach § 37 Absatz 1 des Umwelt-
auditgesetzes auf das Bundesverwaltungsamt vom
5. April 2004 (BGBl. I S. 557) werden nach der Angabe
„(BGBl. I S. 3490)“ ein Komma und die Wörter „das
zuletzt durch das Gesetz vom 6. Dezember 2011
(BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung“ eingefügt und die Wörter „geän-
dert durch die Verordnung vom 13. September 2001
1 000“.
(BGBl. I S. 2427)“ durch die Wörter „die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2011
(BGBl. I S. 2727) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung“ eingefügt.
Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der UAG-Ge-
bührenverordnung in der vom 22. Dezember 2011 an
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt ma-
chen.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Bonn, den 13. Dezember 2011
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Norbert Röttgen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 2727. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 774deba164a10504….