Gesetze / Talsperrenverordnung
TspV§ 6 Kennzeichnung der Fahrzeuge
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TspV%202013/6#abs-1 (1) Der Eigentümer eines Fahrzeuges, mit Ausnahme eines Segelsurfbretts, muss sein Fahrzeug mit einem Kennzeichen nach Maßgabe der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung versehen. Für die Kennzeichnung eines Fahrgastschiffs oder einer Fähre gilt abweichend von Satz 1 der § 2.01 Nummer 1 bis 3 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung. Ein nach landesrechtlichen Vorschriften zugeteiltes Kennzeichen ist von dem von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt auf Antrag anzuerkennen, soweit es unverwechselbar mit den Kennzeichen nach der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TspV%202013/6#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gilt für ein Fahrzeug,
der § 2.02 Nummer 1 Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TspV%202013/6#abs-3 (3) Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für ein stillliegendes Fahrzeug.
Änderungsverlauf
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02.06.2016 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 74 § 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2016 (BGBl. I 1257)
BGBl. 2016 I S. 1257
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