Gesetze / Talsperrenverordnung

TspV

§ 7 Bezeichnung der Fahrzeuge

Stand: 10.06.2019

Bund

In der Nacht und bei unsichtigem Wetter muss ein Fahrzeug die nach Kapitel 3 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vorgeschriebene Bezeichnung führen. Dies gilt nicht für ein Fahrzeug, das am Ufer oder auf Dauerliegeplätzen stillliegt.

§ 6 § 8