Gesetze / Talsperrenverordnung
TspV§ 7 Bezeichnung der Fahrzeuge
Stand: 10.06.2019
In der Nacht und bei unsichtigem Wetter muss ein Fahrzeug die nach Kapitel 3 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vorgeschriebene Bezeichnung führen. Dies gilt nicht für ein Fahrzeug, das am Ufer oder auf Dauerliegeplätzen stillliegt.
Änderungsverlauf
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02.06.2016 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 74 § 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2016 (BGBl. I 1257)
BGBl. 2016 I S. 1257
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