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# § 6 TspV 2013 — Kennzeichnung der Fahrzeuge

Talsperrenverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Eigentümer eines Fahrzeuges, mit Ausnahme eines Segelsurfbretts, muss sein Fahrzeug mit einem Kennzeichen nach Maßgabe der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung versehen. Für die Kennzeichnung eines Fahrgastschiffs oder einer Fähre gilt abweichend von Satz 1 der § 2.01 Nummer 1 bis 3 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung. Ein nach landesrechtlichen Vorschriften zugeteiltes Kennzeichen ist von dem von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt auf Antrag anzuerkennen, soweit es unverwechselbar mit den Kennzeichen nach der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gilt für ein Fahrzeug,

- 1. das nur mit Muskelkraft fortbewegt wird,

- 2. bis zu 5,50 m Länge, das nur unter Segel fortbewegt werden kann, oder

- 3. mit Antriebsmaschine, deren effektive Nutzleistung nicht mehr als 2,21 kW beträgt,

der § 2.02 Nummer 1 Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung.

(3) Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für ein stillliegendes Fahrzeug.

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Zitiervorschlag: § 6 TspV 2013

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TspV%202013/6

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