Gesetze / Talsperrenverordnung
TspV§ 13 Fahrregeln
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TspV%202013/13#abs-1 (1) Ein sonstiges Fahrzeug muss einem Dienstfahrzeug der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der Wasserschutzpolizei, einem Fahrgastschiff oder einer Fähre ausweichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TspV%202013/13#abs-2 (2) Die Fahrzeuge haben untereinander folgende Ausweichregeln einzuhalten:
Änderungsverlauf
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02.06.2016 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 74 § 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2016 (BGBl. I 1257)
BGBl. 2016 I S. 1257
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.