Gesetze / Talsperrenverordnung
TspV§ 14 Wasserskilaufen und Kitesurfen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TspV%202013/14#abs-1 (1) Auf den Talsperren ist das Wasserskilaufen nur in dem in § 10 Absatz 1 Nummer 4 genannten Wasserskigebiet mit einem Wasserskizugboot, das eine Befahrenserlaubnis im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 4 besitzt, gestattet. Die Erlaubnis zum Befahren muss vor der Fahrt erworben werden. Zum Einsetzen oder Auswassern eines Wasserskizugbootes ist keine Befahrenserlaubnis erforderlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TspV%202013/14#abs-2 (2) § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 der Wasserskiverordnung ist nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TspV%202013/14#abs-3 (3) Das Wasserskigebiet darf nur aus dem Bereich Waldecker-Bucht und Sperrmauer ab See-km 33,00 linkes Ufer und See-km 28,00 rechtes Ufer angefahren werden. Die Anfahrt muss auf dem kürzesten Weg erfolgen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TspV%202013/14#abs-4 (4) Die Durchfahrt im Bereich Hammerbergspitze darf durch ein anderes Fahrzeug nicht blockiert werden und ist für Wasserskizugboote freizuhalten.
Das Kitesurfen auf den Talsperren ist verboten.