Gesetze / Talsperrenverordnung

TspV

§ 12 Geschwindigkeit

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TspV%202013/12#abs-1 (1) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb 15 km/h. Dies gilt nicht für ein Wasserskizugboot, das einen Wasserskiläufer in einem dafür freigegebenen Wasserskigebiet zieht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TspV%202013/12#abs-2 (2) Unbeschadet des Absatzes 1 ist die Geschwindigkeit den Verhältnissen anzupassen. Sog- und Wellenschlag, insbesondere in der Nähe einer Bootssteganlage und einer Schiffsanlegestelle, ist zu vermeiden.

§ 11 § 13