§ 19 Abgabenschuld, Abgabenschuldner
Stand: 01.04.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TrZollG/19#abs-1 (1) Wird die Truppenverwendung durch die Überführung der Einfuhrware in den zollrechtlich freien Verkehr beendet, gelten für die Entstehung der Abgabenschuld dieser Einfuhrwaren vorbehaltlich Absatz 3 die Vorschriften des Zollkodex der Union, der Delegierten Verordnung zum Zollkodex, der Durchführungsverordnung zum Zollkodex und der Übergangsverordnung zum Zollkodex, die darauf Bezug nehmenden Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes sowie die Verbrauchsteuergesetze.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TrZollG/19#abs-2 (2) Werden Waren zweckwidrig im Sinne des § 17 verwendet, entsteht eine Einfuhrabgabenschuld, es sei denn, die Pflichtverletzung im Sinne des § 17 hat sich auf die ordnungsgemäße Inanspruchnahme der Truppenverwendung nicht ausgewirkt. Die Einfuhrabgabenschuld entsteht im Zeitpunkt der zweckwidrigen Verwendung. In den Fällen des § 17 Absatz 2 Nummer 3 entsteht die Einfuhrabgabenschuld im Zeitpunkt der tatsächlichen Ausfuhr der Waren aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TrZollG/19#abs-3 (3) Eine Einfuhrabgabenschuld nach den Absätzen 1 und 2 entsteht nicht für Abgabenarten, für die eine Vergünstigung nach den §§ 3 bis 11 nicht in Anspruch genommen wurde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TrZollG/19#abs-4 (4) Abgabenschuldner in den Fällen des Absatzes 2 ist
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 341)
BGBl. 2025 I Nr. 341
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15.07.2009 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I 1870)
BGBl. 2009 I S. 1870
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