§ 19 Abgabenschuld, Abgabenschuldner
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TrZollG/19?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wird die Truppenverwendung durch die Überführung der Einfuhrware in den zollrechtlich freien Verkehr beendet, gelten für die Entstehung der Abgabenschuld dieser Einfuhrwaren vorbehaltlich Absatz 3 die Vorschriften des Zollkodex und der Zollkodex-Durchführungsverordnung, die darauf Bezug nehmenden Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes sowie die Verbrauchsteuergesetze.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TrZollG/19?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Werden Waren zweckwidrig im Sinne des § 17 verwendet, entsteht eine Einfuhrabgabenschuld, es sei denn, die Pflichtverletzung im Sinne des § 17 hat sich auf die ordnungsgemäße Inanspruchnahme der Truppenverwendung nicht ausgewirkt. Die Einfuhrabgabenschuld entsteht im Zeitpunkt der zweckwidrigen Verwendung. In den Fällen des § 17 Abs. 2 Nr. 3 entsteht die Einfuhrabgabenschuld im Zeitpunkt der tatsächlichen Ausfuhr der Waren aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TrZollG/19?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Eine Einfuhrabgabenschuld nach den Absätzen 1 und 2 entsteht nicht für Abgabenarten, für die eine Vergünstigung nach den §§ 3 bis 11 nicht in Anspruch genommen wurde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TrZollG/19?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Abgabenschuldner in den Fällen des Absatzes 2 ist
Änderungsverlauf
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15.07.2009 Ausfertigung
§ 19 neu gefasst durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I 1870)
BGBl. 2009 I S. 1870
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