Gesetze / Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung
TrEinV 2023§ 4 Pflicht zur Mitteilung bei Änderung der Registrierungsdaten
Stand: 23.03.2023
Kommt es zu einer Änderung bei den Registrierungsdaten nach § 2 Absatz 4, so ist der Nutzer verpflichtet, die entsprechenden Angaben im Transparenzregister unverzüglich zu ändern.