§ 4 TrEinV 2023 — Pflicht zur Mitteilung bei Änderung der Registrierungsdaten

Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung

Stand: 23.03.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Kommt es zu einer Änderung bei den Registrierungsdaten nach § 2 Absatz 4, so ist der Nutzer verpflichtet, die entsprechenden Angaben im Transparenzregister unverzüglich zu ändern.