Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Transportbegleitendenqualifikations-Verordnung NRW
TrBQVO-NRW§ 7 Fortbildung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TrBQVO-NRW/7#abs-1 (1) Die Fortbildung im Umfang von mindestens 40 Unterrichtseinheiten ist gemäß § 5 Absatz 3 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung durch die anerkannten Ausbildungsstätten durchzuführen. § 3 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TrBQVO-NRW/7#abs-2 (2) Die Fortbildung muss alle Inhalte gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung umfassen. Dabei haben sich jeweils zehn Unterrichtseinheiten auf die Inhalte gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung zu erstrecken. Diese zehn Unterrichtseinheiten können auf zwei aufeinanderfolgende Tage aufgeteilt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TrBQVO-NRW/7#abs-3 (3) Die Fortbildung im Umfang von mindestens 40 Unterrichtseinheiten muss spätestens fünf Jahre nach dem Abschluss der theoretischen Schulung nachgewiesen werden. Die Unterrichtseinheiten können innerhalb von fünf Jahren auch bei mehreren anerkannten Ausbildungsstätten absolviert werden. Absatz 2 ist zu beachten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TrBQVO-NRW/7#abs-4 (4) Der Nachweis der durchgeführten Unterrichtseinheiten erfolgt durch eine Bescheinigung nach Anlage 5 zu dieser Verordnung.