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TrBQVO-NRW

§ 6 Prüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TrBQVO-NRW/6#abs-1 (1) Die Prüfung gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 1 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung kann bei jeder Industrie- und Handelskammer im Geltungsbereich dieser Verordnung erfolgen, die diese Prüfung anbietet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TrBQVO-NRW/6#abs-2 (2) Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt durch die auszubildende Person selbständig. Die Prüfung darf erst erfolgen, wenn die theoretische Schulung und die Teilnahme an der praktischen Transportbegleitung gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung abgeschlossen wurden. Ein Nachweis über die Teilnahme an der theoretischen Schulung und der praktischen Transportbegleitung entsprechend Anlage 3 zu dieser Verordnung ist der Industrie- und Handelskammer vor der Durchführung der Prüfung vorzulegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TrBQVO-NRW/6#abs-3 (3) Nach Bestehen der Prüfung stellt die Industrie- und Handelskammer eine Bescheinigung über die bestandene Prüfung entsprechend Anlage 4 zu dieser Verordnung aus.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TrBQVO-NRW/6#abs-4 (4) Die schriftliche Prüfung dauert 90 Minuten. Die Inhalte der Prüfung orientieren sich an den Ausbildungsinhalten und Lernzielstufen der Anlage 1 zu dieser Verordnung. Die schriftliche Prüfung besteht zu jeweils gleichen Teilen aus Multiple-Choice-Fragen, Fragen mit direkter Antwort und einer Erörterung von Praxissituationen. Eine Multiple-Choice-Frage ist richtig beantwortet, wenn sämtliche richtige Antwortmöglichkeiten

und daneben keine weiteren Antwortmöglichkeiten ausgewählt worden sind.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TrBQVO-NRW/6#abs-5 (5) Die mündliche Prüfung dauert pro Prüfling 30 Minuten.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TrBQVO-NRW/6#abs-6 (6) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und theoretischen Teil mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/TrBQVO-NRW/6#abs-7 (7) Die Mitnahme von Prüfungsaufgaben, das Abfotografieren oder Kopieren durch den Prüfling oder Dritte ist verboten. Der Prüfling hat sich auf Verlangen auszuweisen. Er ist vor Beginn der Prüfung über den Ablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel und die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/TrBQVO-NRW/6#abs-8 (8) Auf Antrag ist der geprüften Person binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die Prüfungsunterlagen sind ein Jahr aufzubewahren. Bescheinigungen sind zehn Jahre nach Bekanntgabe aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang der Bescheinigung nach Absatz 3. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt. Das Nähere zum Ablauf der Prüfung bestimmt die Industrie- und Handelskammer.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/TrBQVO-NRW/6#abs-9 (9) Eine Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden.

§ 5 § 7