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TrBQVO-NRW

§ 3 Anerkennung von Ausbildungsstätten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TrBQVO-NRW/3#abs-1 (1) Die zuständige Bezirksregierung erkennt eine Ausbildungsstätte auf Antrag an, wenn diese über die personellen und sächlichen Voraussetzungen für die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt. Dies ist der Fall, wenn

1. die Ausbildungsstätte im angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsteilnehmenden ausreichendes Lehrpersonal beschäftigt,

2. geeignete Unterrichtsräume vorhanden sind,

3. die Ausbildungsstätte dafür Sorge trägt, dass die Teilnehmenden ausreichend Lehrmittel für die Durchführung des Unterrichts erhalten,

4. eine fortlaufende Fortbildung des Lehrpersonals gewährleistet wird und

5. keine Tatsachen vorliegen, die gegen die persönliche Zuverlässigkeit der Antragstellenden sprechen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TrBQVO-NRW/3#abs-2 (2) Der Antrag auf Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die Ausbildung ist bei der zuständigen Bezirksregierung in schriftlicher oder in elektronischer Form zu stellen. Dem Antrag sind die zur Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere

1. das Ausbildungsprogramm, in dem die unterrichteten Inhalte nach § 5 Absatz 2 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung sowie die geplante Durchführung des Unterrichts und die Unterrichtsmethoden näher darzustellen sind,

2. Nachweise über die Zahl, die Qualifikationen und die Tätigkeitsbereiche der Lehrpersonen, einschließlich eines Nachweises über ihre didaktischen und pädagogischen Kenntnisse,

3. Angaben zu den Unterrichtsräumen und zu den Lehrmitteln sowie

4. Angaben zu der vorgesehenen maximalen Teilnehmendenzahl für den jeweiligen Unterrichtsraum.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TrBQVO-NRW/3#abs-3 (3) Die Anerkennung ist in schriftlicher oder in elektronischer Form zu erlassen. Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen sind zu benennen:

1. das anerkannte Ausbildungsprogramm,

2. die zugelassenen Lehrpersonen,

3. die zugelassenen Räume, in denen Unterricht durchgeführt werden darf, und

4. die jeweils höchstens zulässige Teilnehmendenzahl.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TrBQVO-NRW/3#abs-4 (4) Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TrBQVO-NRW/3#abs-5 (5) Der Unterricht darf nur in den in dem Anerkennungsbescheid aufgeführten Unterrichtsräumen durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TrBQVO-NRW/3#abs-6 (6) Ausbildungsstätten, die nicht anerkannt sind, dürfen Unterricht zur Ausbildung weder anbieten noch durchführen.

§ 2 § 4