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§ 7 TrBQVO-NRW (Nordrhein-Westfalen) — Fortbildung

Transportbegleitendenqualifikations-Verordnung NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Fortbildung im Umfang von mindestens 40 Unterrichtseinheiten ist gemäß § 5 Absatz 3 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung durch die anerkannten Ausbildungsstätten durchzuführen. § 3 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend.

(2) Die Fortbildung muss alle Inhalte gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung umfassen. Dabei haben sich jeweils zehn Unterrichtseinheiten auf die Inhalte gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung zu erstrecken. Diese zehn Unterrichtseinheiten können auf zwei aufeinanderfolgende Tage aufgeteilt werden.

(3) Die Fortbildung im Umfang von mindestens 40 Unterrichtseinheiten muss spätestens fünf Jahre nach dem Abschluss der theoretischen Schulung nachgewiesen werden. Die Unterrichtseinheiten können innerhalb von fünf Jahren auch bei mehreren anerkannten Ausbildungsstätten absolviert werden. Absatz 2 ist zu beachten.

(4) Der Nachweis der durchgeführten Unterrichtseinheiten erfolgt durch eine Bescheinigung nach Anlage 5 zu dieser Verordnung.