Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Transportbegleitendenqualifikations-Verordnung NRW
TrBQVO-NRW§ 5 Schulung der praktischen Transportbegleitung
Stand: 26.08.2026
Die Schulung der praktischen Transportbegleitung gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 2 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung umfasst die Teilnahme an mindestens 20 Transportbegleitungen von Großraum- oder Schwertransporten durch die Polizei in Nordrhein-Westfalen oder von Transportbegleitenden mit Anordnungsbefugnis. Davon müssen mindestens zehn Transportbegleitungen mit Abfahrtskontrolle erfolgen. Die konkrete Durchführung der Schulung der praktischen Transportbegleitung stimmt die anerkannte Ausbildungsstätte mit der zuständigen Polizeidienststelle oder dem für die Begleitung zuständigen Transportbegleitungsunternehmen mit Anordnungsbefugnis ab. Der praktische Ausbildungsplan ergibt sich aus Anlage 2 zu dieser Verordnung.