Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Transportbegleitendenqualifikations-Verordnung NRW
TrBQVO-NRW§ 4 Theoretische Schulung
Stand: 26.08.2026
In der theoretischen Schulung sind die in Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Inhalte und Kenntnisse zu vermitteln. Die Vorgabe der Unterrichtseinheiten und Lernzielstufen (Kenntnisse) ergibt sich aus Anlage 1.