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§ 4 TrBQVO-NRW (Nordrhein-Westfalen) — Theoretische Schulung

Transportbegleitendenqualifikations-Verordnung NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In der theoretischen Schulung sind die in Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Inhalte und Kenntnisse zu vermitteln. Die Vorgabe der Unterrichtseinheiten und Lernzielstufen (Kenntnisse) ergibt sich aus Anlage 1.