Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Tilgungsverordnung
TilgVO§ 5 Weisungen
Stand: 26.08.2026
Die verurteilte Person hat den Weisungen der Strafvollstreckungsbehörde und hinsichtlich der ihr obliegenden Pflichten im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses den Anordnungen der Beschäftigungsstelle nachzukommen.