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TilgVO

§ 6 Widerruf, Beendigung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TilgVO/6#abs-1 (1) Die Strafvollstreckungsbehörde kann die Gestattung nach Anhörung der verurteilten Person widerrufen, wenn die verurteilte Person

1. ohne genügende Entschuldigung nicht zur Arbeit erscheint, die Arbeit abbricht oder arbeitsunfähig ist,

2. trotz Abmahnung der Beschäftigungsstelle mit ihrer Arbeitsleistung hinter den Anforderungen zurückbleibt, die billigerweise an sie gestellt werden können,

3. gröblich oder beharrlich gegen ihr erteilte Weisungen Anordnungen oder ihre Pflichten nach § 7 Absatz 4 verstößt oder

4. durch sonstiges schuldhaftes Verhalten eine Weiterbeschäftigung für die Beschäftigungsstelle oder in den Fällen des § 1 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 für die Justizvollzugsanstalt unzumutbar macht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TilgVO/6#abs-2 (2) Die Gestattung endet, wenn die verurteilte Person bei der bisherigen Beschäftigungsstelle nicht mehr weiter tätig sein kann und ein neues Beschäftigungsverhältnis in angemessener Zeit nicht zustande gekommen ist. Die Strafvollstreckungsbehörde teilt der verurteilten Person den Wegfall der Gestattung mit.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TilgVO/6#abs-3 (3) Umstände, die zum Widerruf oder der Beendigung der Gestattung führen können, teilen die Beschäftigungsstelle oder die Justizvollzugsanstalt, auch in den Fällen, in denen diese Beschäftigungsstelle ist, der Strafvollstreckungsbehörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch, in Eilfällen elektronisch oder fernmündlich mit.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TilgVO/6#abs-4 (4) Die Befugnis der Justizvollzugsanstalt, Anordnungen aus Gründen der Sicherheit und Ordnung zu treffen, insbesondere nach dem Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 2015 (GV. NRW. S. 76) in der jeweils geltenden Fassung und dem Jugendstrafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511) in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt. Die Mitteilungspflichten nach Absatz 3 gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TilgVO/6#abs-5 (5) Die Anhörung nach Absatz 1 und die Mitteilung nach Absatz 2 Satz 2 unterbleiben, wenn die verurteilte Person unbekannten Aufenthalts ist.

§ 5 § 7