Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Tilgungsverordnung
TilgVO§ 4 Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe
Stand: 26.08.2026
Die Ersatzfreiheitsstrafe wird nicht vollstreckt, solange der verurteilten Person ihre Abwendung durch freie Arbeit gestattet ist oder über den Antrag der verurteilten Person nicht entschieden ist, es sei denn, dass der Antrag offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.