Die verurteilte Person hat den Weisungen der Strafvollstreckungsbehörde und hinsichtlich der ihr obliegenden Pflichten im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses den Anordnungen der Beschäftigungsstelle nachzukommen.
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Die verurteilte Person hat den Weisungen der Strafvollstreckungsbehörde und hinsichtlich der ihr obliegenden Pflichten im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses den Anordnungen der Beschäftigungsstelle nachzukommen.