Gesetze / Landesrecht Sachsen / Tierzuchtprüfungsverordnung

TierzPrüfVO

§ 4 Durchführung der Abschlussprüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierzPr%C3%BCfVO/4#abs-1 (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die Anforderungen erfüllt, die an einen Besamungsbeauftragten oder Beauftragten für den Embryotransfer gestellt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierzPr%C3%BCfVO/4#abs-2 (2) Die Abschlussprüfung besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil. Der theoretische Prüfungsteil wird schriftlich und mündlich geprüft.

§ 3 § 5