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# § 4 TierzPrüfVO (Sachsen) — Durchführung der Abschlussprüfung

Tierzuchtprüfungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die Anforderungen erfüllt, die an einen Besamungsbeauftragten oder Beauftragten für den Embryotransfer gestellt werden.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil. Der theoretische Prüfungsteil wird schriftlich und mündlich geprüft.

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Zitiervorschlag: § 4 TierzPrüfVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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