Gesetze / Landesrecht Sachsen / Tierzuchtprüfungsverordnung
TierzPrüfVO§ 5 Praktischer Prüfungsteil
Stand: 26.08.2026
Gegenstand der praktischen Prüfung sind Aufgaben aus den Bereichen:
1. Brunstphasen weiblicher Tiere,
2. Behandlung, Beurteilung und Übertragung von Samen bzw. Embryonen.